- Die Angelerlaubnis berechtigt nur zum Fischen mit 2 Handangeln und nur vom Ufer aus.
- Die Bestimmungen des LFischG und der LFischVO in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten.
- Pro Tag dürfen nur 3 Edelfische (alle Salmoniden, Karpfen, Schleien) gefangen werden.
- Gefangene Fische sind waidgerecht zu behanden.
- Es ist verboten:
- mehr als 2 Angeln gleichzeitig zu benutzen oder Leg- oder Tellerangeln zu verwenden
- vom Boot aus zu angeln
- zur Nachtzeit zu angeln (eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang)
- gewerbsmäßig zu fischen und gefangene Fische zu verkaufen
- übermäßig anzufüttern
- gezielt auf Friedfische mit Drillingen zu angeln
- Angeln unbeaufsichtigt auszulegen
- lebende Fische im Setzkescher zu hältern oder Fische lebend vom Gewässer mitzunehmen
- Abweichend von den durch die Landesfischereiverordnung geltenden Bestimmungen haben Karpfen und Schleien Schonzeit vom 15.05 bis 30.06. Für Karpfen gilt ein Mindestmaß von 45cm für Schleien 35cm.
- Während der Schonzeit von Hecht und Zander ist das Fischen mit Kunstködern – ausgenommen nur Trockenfliegen und Nymphen – untersagt. Das Fischen mit Streamern ist zu dieser Zeit nicht gestattet.
- Die Fangliste ist korrekt ausgefüllt abzugeben. Entweder an der jeweiligen Verkaufsstelle, am Briefkasten an der Anglerhütte oder per Mail an die angegebene Emailadresse. Bei Nichterfüllen dieser Pflicht behalten wir es uns vor eine weitere Angelerlaubnis zu versagen.
Bei Verstoß gegen gesetzliche und / oder vorstehende Bestimmungen kann die Angelerlaubnis sofort und ohne Entschädigung entzogen werden und der Erlaubnisinhaber hat das unrechtmäßig benutzte Gerät abzugeben. Strafanzeige bleibt vorbehalten.